VISUM
Erhalten Sie Ihr Studentenvisum oder verlängern Sie Ihren Aufenthaltstitel für Studierende.
Vor Ihrer Abreise
Die Bedingungen für die Einreise und den Langzeitaufenthalt in Frankreich sind geregelt und unterscheiden sich von denen für einen touristischen Aufenthalt. In etwa 30 Ländern wurde das Verfahren für die Beantragung und Ausstellung eines „Studentenvisums“ geändert.
Staatsangehörige der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums können nach eigenem Ermessen nach Frankreich einreisen und sich dort aufhalten: Sie müssen vor ihrer Einreise kein Visum beantragen.
Staatsangehörige anderer Nationalitäten müssen hingegen bei der Einreise nach Frankreich im Besitz eines Visums sein.Verschiedene Visakategorien ermöglichen es, alle Anträge internationaler Studierender abzudecken. Die Konsularabteilungen sind für die Bearbeitung der Visumanträge gemäß den geltenden Vorschriften zuständig.
Es gibt Studentenvisa von kurzen und von längeren Aufenthalt. Weitere Informationen finden Sie im Verzeichnis der Französische Botschaften und Konsulate im Ausland.
Obligatorisches Online-Verfahren
Wie bei der Einschreibung an einer Hochschule ist auch bei der Beantragung eines Studentenvisums für Staatsangehörige der folgenden Länder ein Online-Verfahren vorgeschrieben:
Algérie
Argentine
Bénin
Brésil
Cameroun
Canada
Chili
Chine
Colombie
Congo Brazzaville
Corée
Côte d’Ivoire
États-Unis
Gabon
Guinée
Ile Maurice
Inde
Japon
Liban
Madagascar
Mali
Maroc
Mexique
Russie
Sénégal
Taiwan
Tunisie
Turquie
Vietnam
Das Visum für langen Aufenthalt im Studium – Aufenthaltsgenehmigung (VLS-TS)
Dieses neue Visum wird ausländischen Studierenden (Forscher sind nicht betroffen) erteilt, die ihre Ausbildung an einer öffentlichen oder privaten französischen Hochschuleinrichtung für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten fortsetzen möchten.
Es gilt als Aufenthaltstitel: Seit dem 1. Juni 2009 müssen Inhaber eines solchen Visums daher nicht mehr in der Präfektur einen verlängerbaren Aufenthaltstitel ausstellen lassen. Stattdessen müssen die Inhaber eines solchen Visums beim OFII (Office français de l’Immigration et de l’Intégration) eine Reihe von Formalitäten erledigen. Insbesondere müssen sie nach ihrer Ankunft in Frankreich per Einschreiben mit Rückschein (LRAR) an das OFII :
- das Antragsformular für die OFII-Bescheinigung, das von der Behörde, die das Visum ausgestellt hat, eingereicht und mit einem Sichtvermerk versehen wurde,
- eine Kopie der Seiten des Reisepasses, auf denen die Informationen, die Identität des Inhabers und der Stempel zur Bestätigung der Einreise nach Frankreich oder in den Schengen-Raum vermerkt sind.
Das OFII verschickt dann eine Einladung zu einer ärztlichen Untersuchung, der eventuell ein Willkommensbesuch folgt.
In jedem Fall muss eine Gebühr von 60 Euro entrichtet werden.
Bei Ihrer Ankunft in Frankreich
Die Studierenden müssen diese Formalitäten je nach Nationalität erledigen:
Für Staatsangehörige der Europäischen Union :
- Selbstständige Jungforscher: Es sind keine Schritte erforderlich.
- Für junge Forscher mit einem Arbeitsvertrag: Seit dem 1. Juli 2008 müssen nur noch Rumänen und Bulgaren, die keinen französischen Masterabschluss haben, eine Aufenthaltskarte für zeitlich begrenzte Arbeitnehmer beantragen. Die Gültigkeitsdauer dieser Karte entspricht der des Arbeitsvertrags. Alle anderen müssen nichts unternehmen.
Für Staatsangehörige eines Landes außerhalb der Europäischen Union :
- Studierende, die mit einem Langzeitvisum, das als Aufenthaltstitel gilt, nach Frankreich eingereist sind, müssen ihr VLS validieren. online.
- Für junge Forscher mit einem „Studenten“-Visum (CESEDA L313-7): Beantragen Sie eine Aufenthaltskarte für Studenten (von September bis Dezember bei der AGORA, außerhalb dieses Zeitraums bei der Präfektur). Eine medizinische Untersuchung beim OFII ist obligatorisch.
- Für junge Forscher, die ein „wissenschaftliches“ Visum (CESEDA L313-8) erhalten haben: Beantragen Sie bei der Präfektur eine wissenschaftliche Aufenthaltskarte. Eine medizinische Untersuchung bei der OFII ist obligatorisch. Ihr Arbeitgeber wird eine Gebühr zahlen müssen.
Weitere Informationen zu den Schritten, die in Frankreich unternommen werden müssen klicken Sie hier.